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Mogelpackung des Jahres 2021

In diesem Jahr ehrt - im negativen Sinne - die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) zum achten Mal die Mogelpackung des Jahres. Mogelpackungen sind alle Produkte, deren Preise durch "gut getarnte Füllmengenänderungen" drastisch erhöht wurden. Der Handel, der die Preise festlege, sei dabei ebenso beteiligt und die Politik lasse die Unternehmen schlicht machen. Neben der zusätzlichen finanziellen Belastung für Verbraucher:innen entstehe dadurch zusätzlich Verpackungsmüll, wobei wertvolle Ressourcen unnötig verschwendet werden.

Symbolbild: Mogelpackung des Jahres 2021
In den vergangenen zwölf Monaten seien 2000 Mogelpackungen der vzhh gemeldet worden. Aus diesem Portfolio habe man fünf Kandidaten ausgewählt, die das Potenzial zur Mogelpackung des Jahres 2021 haben. Durch einen neuen Namen, neue Verpackung, aber weniger Inhalt wurde das Schokogebäck Perpetum von Bahlsen um bis zu 34% teurer. Ähnlich sieht es bei den "Wurzener Waffelblättchen" von Griesson - de Beukelaer aus: Neuer Preis, aber lediglich drei Gramm mehr Inhalt sorgen für einen Preisanstieg von bis zu 27%. In der "KitKat"-Packung von Nestlé seien nur noch vier statt fünf Riegel bei unverändertem Preis, was einer 25%igen Verteuerung führt. Die 3er-Packung "Rahm Sauce" von Knorr ist nur noch eine 2er-Packung und somit um 50% teurer geworden. Die "Paprika Sauce" von Homann kommt nur noch mit 400ml statt 500ml daher. Gleichzeitig wurde der Preis erhöht, sodass Verbraucher:innen bis zu 88% mehr zahlen müssen. Bis Montag (24.) läuft die Online-Abstimmung auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh.de). Am Folgetag wird der Negativsieger bekannt gegeben.

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Unwort des Jahres - Pushback

Symbolbild: Unwort des Jahres - Pushback
"Pushback" (engl. zurückdrängen, zurückschieben), so lautet das 31. Unwort des Jahres. Pushback beschreibe die Praxis, dass Europas Grenztruppen, Flüchtlinge an den Grenzen zurückzuweisen, sodass sie am Grenzübertritt gehindert werden. Laut der Jury wurde der Begriff von Politiker:innen, Journalist:innen und Organisationen in der Debatte zur Einwanderung über die europäischen Außengrenzen achtlos verwendet. Ein menschenfeindlicher Prozess - nämlich die Vorenthaltung eines fairen Asylverfahrens - werde beschönigt. "Sprachpolizei" landete auf Platz zwei des Rankings. Damit werden Menschen diffamiert, die sich für einen inklusiven Sprachgebrauch einsetzen. Die Bezeichnung sei irreführend, weil der Begriff suggeriert, dass eine Behörde gebe, die über die Einhaltung von Sprachregeln wache. Platz drei ist kein spezieller Begriff, sondern ein Sammelbegriff für alle Vergleiche mit den Verbrechen des NS-Regimes, wie Impfnazi oder Ermächtigungsgesetz statt Infektionsschutzgesetz. Solche Begriffe verharmlosen die NS-Diktatur und führen manchmal zu einer Opfer-Täter-Umkehr. 1308 Einsendungen haben die Jury erreicht - bei 454 einzigartigen Ausdrücken - und knapp 45 Ausdrücke entsprachen den Kriterien. Zu den Einsendungen, wobei nicht alle die Kriterien erfüllen, gehören unter anderem "boostern", "Covidiot", "Gendersternchen", "illegaler Kindergeburtstag" oder "Impfdrängler".

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©2022 Hessentrend/ Leon Ebersmann

"Wellenbrecher" ist Wort des Jahres 2021

Seit 1977 gibt es das Wort des Jahres; so auch in diesem Jahr. Am Freitagvormittag (03.) kürte die Gesellschaft für deutsche Sprache (GdfS) in Wiesbaden "Wellenbrecher" zum Wort des Jahres.

Symbolbild: “Wellenbrecher” ist Wort des Jahres 2021
"Wellenbrecher" stehe einerseits stellvertretend für alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um die vierte Corona-Welle zu brechen, aber auch für jene Menschen, die sich nach ihnen richten. Das Wort ist aus dem Schiffbau und Küstenschutz bekannt. Auf Platz zwei landete "SolidAHRität" wegen dem folgenschweren Unwetter im Ahrtal vom 14. auf den 15. Juli. Ebenfalls nominiert waren die Wörter Pflexit, Impfpflicht, Ampelparteien, Lockdown-Kinder, Booster, freitesten, Triell und die Bezeichnung "fünf nach zwölf". Mit "Wellenbrecher" wurde zum zweiten Mal in Folge ein Pandemie-bezogenes Wort ausgewählt. In 2020 war nämlich "Corona-Pandemie" das Wort des Jahres während man sich 2019 für "Respektrente" und 2018 für "Heißzeit" aussprach. Wort des Jahres können Ausdrücke werden, die das politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Leben sprachlich besonders beeinflussten. Die Jury verwende Medienberichte als Beleg.

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EuGH-Urteil: Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen

Symbolbild: EuGH-Urteil: Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen
Nutzer:innen von kostenlosen E-Mail-Diensten wie T-Online oder GMX kennen sie: kleine Werbebanner im Posteingang, die echten E-Mails zum Verwechseln ähnlich sehen. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, das solch sogenannte "Inbox-Werbung" nur nach ausdrücklicher Zustimmung erlaubt ist. Andernfalls werde gegen europäisches Recht verstoßen. Der Stormversorger "Städtische Werke an der Pegnitz" verklagte seinen Konkurrenten "eprimo". Eprimo habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie Anzeigen schalten, die sich als E-Mail tarnen. Dies sei irreführend und eine Belästigung für die Empfänger. Der Stromlieferant habe eine Agentur beauftragt um Werbebanner in den E-Mail-Postfächern des Dienstes T-Online zu schalten. Beim Klick auf den bezahlten Inhalt landete man auf einer Werbeseite, statt dem Empfangsdatum von echten E-Mail stand an dieser Stelle "Anzeige" und der Text war grau hinterlegt. Der Fall landete zuerst beim Bundesgerichtshof, der ihn an den EuGH weiterleitete. Dort wiesen die Richter:innen darauf hin, dass die DSGVO unsere Privatsphäre wahren und uns vor unerbetenen Werbemeldungen schützen soll. Die "Inbox-Werbung" sei "direkt und individuell", weshalb sie nur nach ausdrücklicher Zustimmung erlaubt bleibt. Sonst sei der bezahlte Inhalt mit Spam gleichzusetzen. Jetzt liegt der Spielball erneut beim Bundesgerichtshof, der entscheiden muss, ob T-Online seine Nutzer:innen ordentlich aufklärte und sich die Erlaubnis für Werbung dieser Art einholte.

Was entscheiden die Gerichte sonst noch? Du erfährst es mit einem Klick auf » Law!

Mehr Flexibilität bei Festnetz und Mobilfunkverträgen

Symbolbild: Mehr Flexibilität bei Festnetz und Mobilfunkverträgen
Seit Mittwoch (01. Dezember) ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Die Neuauflage bietet Kunden von Festnetz-, Internet- oder Mobilfunkverträgen mehr Flexibilität; unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde. Die Vertragslaufzeit von 24 Monaten bei Neuverträgen ist weiterhin zulässig. Doch wer vergisst, rechtzeitig zu kündigen, ist fortan keine weiteren zwölf Monate an seinen Provider gebunden. Sobald sich der Vertrag automatisch verlängerte, darf mit einer Frist von nur noch einem Monat kündigen. Verträge, die am Telefon geschlossen wurden, müssen in Textform bestätigt werden, wenn den Kunden keine Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss erreichte. Andernfalls sei der Vertrag nichtig und die Provider haben keinerlei Ansprüche. Der Bundesverband Verbraucherzentrale begrüßt die Novelle und hofft auf mehr Wettbewerb und ein besseres Preis-/ Leistungsverhältnis. So soll Telefónica bekannt gegeben haben, dass man den Aufpreis für Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit abschaffen werde. Der Verband für Telekommunikation- und Mehrwertdienste nennt es einen "guten Kompromiss", weil es Planungssicherheit biete und für Kund:innen das Beste aus zwei Welten vereine. So schön das alles auch sein mag: Im Gesetz steht noch keine Mindestbandbreite. Dieser Wert solle erst Mitte des nächsten Jahres definiert werden.

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