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Wer sich vorbildlich für Backups entscheidet, sieht sich noch vor der ersten Datensicherung mit weiteren Fragen konfrontiert:

  • Kann ich mir jedes mal eine Vollsicherung erlauben bzw. ist das überhaupt notwendig?
  • Was unterscheidet inkrementelle von differenziellen Backups?

Keine Sorge, denn die Begriffe klingen komplizierter, als das, was sich dahinter verbirgt.

Ist mehr wirklich mehr? Die Vollsicherung!

Symbolbild: Ist mehr wirklich mehr? Die Vollsicherung!
Bei einer Vollsicherung ist der Name Programm, denn bei jedem Backup werden alle Daten gesichert. Eine Vollsicherung lässt sich auch ohne Backup-Software und wenig Technik-Know-How umsetzen, weil plump alle Daten kopiert werden als würde man "Strg+C" und "Strg+V" drücken. Wer sich für diese Backup-Variante entscheidet, muss einerseits viel Zeit mitbringen und andererseits viel freien Speicher haben. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Alle Daten werden - unabhängig davon, ob sich eine Datei jemals änderte - bei jeden Durchgang gesichert. Allerdings ist die Wiederherstellung im Ernstfall besonders einfach. Im Gegensatz zu den gleich vorgestellten Backup-Arten ist jede einzelne Datensicherung autark.

Inkrementelle Backups

Symbolbild: Datensicherung: Inkrementelle Backups
Beim ersten Durchlauf unterscheidet sich eine Vollsicherung von inkrementellen Backups nicht. Doch ab dem zweiten Tag - generell: ab dem zweiten Durchgang - werden nur noch die Daten gesichert, die sich seit der letzten inkrementellen Sicherung änderten oder neu hinzugekommen sind. Daher gelten inkrementelle Backups als besonders schnell und benötigen nicht allzu viel Speicher. Diese zwei Aspekte sind besonders in Bezug auf Offsite-Backups von Vorteil, weil nicht jede Nacht hunderte Gigabytes in die Cloud geladen werden. Dennoch gibt es auch hier eine Schattenseite. Vor dem Hintergrund, dass jedes Backup auf die vorherige Datensicherung aufbaut, werden für die Wiederherstellung die Vollsicherung inklusive alle inkrementellen Backups benötigt.

Beispiel: Am Montag war die Vollsicherung, seitdem werden täglich um 03:00 Uhr nachts inkrementelle Datensicherungen angelegt. Am Donnerstagabend verschlüsselt mir ein Trojaner die Festplatte. Um meinen Computer auf den Stand vom Vormittag zu bringen, brauche ich die Vollsicherung vom Montag sowie die inkrementellen Backups von Dienstag, Mittwoch und Donnerstag.

Differenziell: Wie inkrementell; nur anders!

Symbolbild: Fazit: Geht die Kosten-Nutzen-Rechnung auf?
Etwas unabhängiger sind differenzielle Backups. Auch hier beginnt alles mit einer Vollsicherung. Danach werden alle Daten gesichert, die sich seit der Vollsicherung änderten. Das hat den Vorteil, dass im Falle eines Falles alle Daten aus der Vollsicherung und der gewünschten differenziellen Sicherung wiederhergestellt werden. Zur Veranschaulichung greife ich das Beispiel von eben nochmals auf. Am Sonntag fällt mir auf, dass meine Katze eine wichtige Datei löschte, als sie über den Computer lief. Um auf den Stand von Freitag zurückzukehren, braucht es die Vollsicherung und das differenzielle Backup von Freitag. Die höhere Flexibilität hat ihren Preis, der sich Speicherplatz nennt.

Fazit: Geht die Kosten-Nutzen-Rechnung auf?

Symbolbild: Fazit: Geht die Kosten-Nutzen-Rechnung auf?
Alle, denen nicht Terabyte-weise Speicherplatz zur Verfügung steht, werden mit der inkrementellen oder differenziellen Datensicherung am wenigsten Kompromisse eingehen müssen. Zwar kann man prinzipiell auch mit verhältnismäßig wenig Speicherplatz Vollsicherungen erstellen, doch dann muss man regelmäßig alte Backups löschen. Im privaten Umfeld stellt das kein Problem dar, weil jede:r selbst entscheidet wie häufig sie:er Backups erstellt und wie lange man im Ernstfall zurückspringen möchte. Doch auch mit inkrementellen oder differenziellen Backups ist man von dieser Frage nicht befreit; auch wenn es wesentlich länger dauert bis man sich mit der Frage auseinandersetzten muss oder besser gesagt: sollte.

Hinweis: Der Beitrag entstand im Rahmen der Sendung radio.exe bei Radio Darmstadt. Alle Inhalte - Podcast & Skripte - gibt es online bei radioexe.de. Schalte an jedem vierten Sonntag im Monat ab 17:00Uhr live zu via 103,4MHz, DAB+ (Juli-Dezember) oder im weltweiten Stream!

©2022 Hessentrend/ Leon Ebersmann

"Wellenbrecher" ist Wort des Jahres 2021

Seit 1977 gibt es das Wort des Jahres; so auch in diesem Jahr. Am Freitagvormittag (03.) kürte die Gesellschaft für deutsche Sprache (GdfS) in Wiesbaden "Wellenbrecher" zum Wort des Jahres.

Symbolbild: “Wellenbrecher” ist Wort des Jahres 2021
"Wellenbrecher" stehe einerseits stellvertretend für alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um die vierte Corona-Welle zu brechen, aber auch für jene Menschen, die sich nach ihnen richten. Das Wort ist aus dem Schiffbau und Küstenschutz bekannt. Auf Platz zwei landete "SolidAHRität" wegen dem folgenschweren Unwetter im Ahrtal vom 14. auf den 15. Juli. Ebenfalls nominiert waren die Wörter Pflexit, Impfpflicht, Ampelparteien, Lockdown-Kinder, Booster, freitesten, Triell und die Bezeichnung "fünf nach zwölf". Mit "Wellenbrecher" wurde zum zweiten Mal in Folge ein Pandemie-bezogenes Wort ausgewählt. In 2020 war nämlich "Corona-Pandemie" das Wort des Jahres während man sich 2019 für "Respektrente" und 2018 für "Heißzeit" aussprach. Wort des Jahres können Ausdrücke werden, die das politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Leben sprachlich besonders beeinflussten. Die Jury verwende Medienberichte als Beleg.

Gesellschaft: Hier findest Du alles über das zwischenmenschliche » Zusammenleben der Gesellschaft.

EuGH-Urteil: Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen

Symbolbild: EuGH-Urteil: Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen
Nutzer:innen von kostenlosen E-Mail-Diensten wie T-Online oder GMX kennen sie: kleine Werbebanner im Posteingang, die echten E-Mails zum Verwechseln ähnlich sehen. Allerdings entschieden die Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, das solch sogenannte "Inbox-Werbung" nur nach ausdrücklicher Zustimmung erlaubt ist. Andernfalls werde gegen europäisches Recht verstoßen. Der Stormversorger "Städtische Werke an der Pegnitz" verklagte seinen Konkurrenten "eprimo". Eprimo habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie Anzeigen schalten, die sich als E-Mail tarnen. Dies sei irreführend und eine Belästigung für die Empfänger. Der Stromlieferant habe eine Agentur beauftragt um Werbebanner in den E-Mail-Postfächern des Dienstes T-Online zu schalten. Beim Klick auf den bezahlten Inhalt landete man auf einer Werbeseite, statt dem Empfangsdatum von echten E-Mail stand an dieser Stelle "Anzeige" und der Text war grau hinterlegt. Der Fall landete zuerst beim Bundesgerichtshof, der ihn an den EuGH weiterleitete. Dort wiesen die Richter:innen darauf hin, dass die DSGVO unsere Privatsphäre wahren und uns vor unerbetenen Werbemeldungen schützen soll. Die "Inbox-Werbung" sei "direkt und individuell", weshalb sie nur nach ausdrücklicher Zustimmung erlaubt bleibt. Sonst sei der bezahlte Inhalt mit Spam gleichzusetzen. Jetzt liegt der Spielball erneut beim Bundesgerichtshof, der entscheiden muss, ob T-Online seine Nutzer:innen ordentlich aufklärte und sich die Erlaubnis für Werbung dieser Art einholte.

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Mehr Flexibilität bei Festnetz und Mobilfunkverträgen

Symbolbild: Mehr Flexibilität bei Festnetz und Mobilfunkverträgen
Seit Mittwoch (01. Dezember) ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Die Neuauflage bietet Kunden von Festnetz-, Internet- oder Mobilfunkverträgen mehr Flexibilität; unabhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde. Die Vertragslaufzeit von 24 Monaten bei Neuverträgen ist weiterhin zulässig. Doch wer vergisst, rechtzeitig zu kündigen, ist fortan keine weiteren zwölf Monate an seinen Provider gebunden. Sobald sich der Vertrag automatisch verlängerte, darf mit einer Frist von nur noch einem Monat kündigen. Verträge, die am Telefon geschlossen wurden, müssen in Textform bestätigt werden, wenn den Kunden keine Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss erreichte. Andernfalls sei der Vertrag nichtig und die Provider haben keinerlei Ansprüche. Der Bundesverband Verbraucherzentrale begrüßt die Novelle und hofft auf mehr Wettbewerb und ein besseres Preis-/ Leistungsverhältnis. So soll Telefónica bekannt gegeben haben, dass man den Aufpreis für Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit abschaffen werde. Der Verband für Telekommunikation- und Mehrwertdienste nennt es einen "guten Kompromiss", weil es Planungssicherheit biete und für Kund:innen das Beste aus zwei Welten vereine. So schön das alles auch sein mag: Im Gesetz steht noch keine Mindestbandbreite. Dieser Wert solle erst Mitte des nächsten Jahres definiert werden.

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EuGH: Zero Rating verstößt gegen Netzneutralität

Vodafone Pass von Vodafone sowie Stream On von der Deutschen Telekom sind optionale Tarife für Mobilfunkkunden, wobei der Datenverbrauch von bestimmten Anwendungen, wie Messengern, Musik- oder Video-Streaming-Apps nicht vom Datenvolumen abgezogen wird. Telefónica habe keine vergleichbaren Lösungen im Portfolio. Gegen diese "Nulltarif-Optionen" klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Oberlandesgericht Düsseldorf reichte den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richter:innen in Luxemburg urteilten am Donnerstag (02.09), dass die Provider damit gegen die Netzneutralität verstoßen haben, weil eine "Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs" aufgrund "kommerzieller Erwägungen" getätigt werde.

Symbolbild: EuGH: Zero Rating verstößt gegen Netzneutralität
Das Gebot der Netzneutralität greift in der EU seit 2015. Laut dem EuGH missachtete man die "aufgestellte Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln". Die Bundesnetzagentur sah in den sogenannten "Nulltarif-Optionen" per se kein Problem. Allerdings verlangte die Aufsichtsbehörde Änderungen in den Tarifbedingungen. So dürfe das Angebot aufgrund der europäischen Roaming-Regulierung nicht auf Deutschland beschränkt sein und die Bandbreite dürfe nicht künstlich limitiert werden.

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Apple verschiebt Suche nach Kinderpornografie auf iOS-Geräten

Symbolbild: Apple verschiebt Suche nach Kinderpornografie auf iOS-Geräten
Mit dem nächsten großen Release für Apples Geräte - iOS 15 - wolle man die Sicherheit von Kindern im Netz erhöhen, indem Minderjährige vor unpassenden Inhalten geschützt werden. In den Vereinigten Staaten sollte ein weiteres Feature hinzukommen. Die Foto-Bibliothek sowie die iCloud im Allgemeinen sollte nach Kinderpornografie durchforstet werden. Schlägt das Tool Alarm und es war kein False-Positive, so hätte der Tech-Konzern die Strafverfolgungsbehörden informiert. Doch der Plan, mit einem Automatismus gegen die Verbreitung von Material, das sexualisierte Gewalt an Kindern zeigt, vorzugehen, trifft auf Kritik. Der Whistleblower Edward Snowden sieht in dem Vorhaben eine Massenüberwachungsmaschine. Des Weiteren befürchten Datenschutzorganisationen, dass das der Scanmechanismus missbraucht wird. Staaten könnten Druck auf Apple auswirken, sodass die iPhones, iPads oder macs nicht mehr nur nach Kinderpornografie, sondern auch bspw. nach regimekritischen Inhalten durchsucht werden. So kam es, dass das Hard- und Softwareunternehmen einen Rückzieher machte - zumindest vorerst. Man wolle sich mehr Zeit lassen, um diese Funktion weiterzuentwickeln und das Feedback von Fans, Forschern sowie Interessengruppen einfließen lassen.

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